Bevor Sie in die Waschstraße fahren beachten Sie bitte folgendes:
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:
1. Der Waschanlagenunternehmer gewährleistet eine dem Stand der Waschanlagentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschanlage geltend zu machen.
2. Das Personal der Waschanlage hat alle Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund besonderer, für das Personal augenscheinlicher Umstände die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung führen kann.
Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage nahelegen.
3. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Wasch-anlagenunternehmer für den unmittelbar schuldhaft verursachten Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagen-unternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
4. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sein denn, dass den Waschanlagen-unternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
5. Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzungsanweisungen verursacht werden, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. Das Gleiche gilt bei Undichtigkeit des Fahrzeuges.
6. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstückes dem zuständigen Anlagenleiter mitgeteilt worden ist.